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   BGH, 13.04.2021 - VI ZR 518/20   

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https://dejure.org/2021,16479
BGH, 13.04.2021 - VI ZR 518/20 (https://dejure.org/2021,16479)
BGH, Entscheidung vom 13.04.2021 - VI ZR 518/20 (https://dejure.org/2021,16479)
BGH, Entscheidung vom 13. April 2021 - VI ZR 518/20 (https://dejure.org/2021,16479)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Fahrzeughersteller wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Fahrzeughersteller wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - VI ZR 518/20
    Die Rechtsfragen, die das Berufungsgericht veranlasst haben, die Revision zuzulassen, sind durch die nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 und vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20 geklärt.

    aa) Die vom Berufungsgericht festgestellte Verhaltensänderung der Beklagten ab September 2015 hat wesentliche Elemente, die das Unwerturteil ihres bisherigen Verhaltens gegenüber bisherigen Käufern begründeten, derart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gerade gegenüber späteren Käufern und gerade im Hinblick auf den Schaden, der bei diesen durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags nach dem 22. September 2015 entstanden sein könnte, nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 34).

    b) Ein Anspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB besteht nicht, weil es jedenfalls an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden fehlt (Senatsurteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 18).

    c) Der Klaganspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Satz 1 EG-FGV, weil es sich bei den Vorschriften der EG-FGV nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt (Senatsurteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 10 ff.).

    Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 Abs. 3 AEUV) wegen der Auslegung der genannten Vorschrift ist entgegen der Ansicht der Revision nicht veranlasst (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 16).

  • BGH, 08.12.2020 - VI ZR 244/20

    VW haftet nicht bei Kauf eines Gebrauchtwagens nach Aufdeckung des Dieselskandals

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - VI ZR 518/20
    Die Rechtsfragen, die das Berufungsgericht veranlasst haben, die Revision zuzulassen, sind durch die nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 und vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20 geklärt.

    Für das bewusste Ausnutzen einer diesbezüglichen Arglosigkeit dieser Käufer war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der Beklagten nicht mehr gerichtet sein (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 15, 17).

    cc) Dass die Beklagte möglicherweise auch im Hinblick auf die von ihrer Kernmarke Volkswagen abweichenden Marken ihrer Konzerntöchter weitere Schritte zu einer klareren Aufklärung potentieller, mit der Konzernstruktur und dem Markenportfolio der Beklagten nicht vertrauter Fahrzeugkäufer hätte unternehmen können, steht der Verneinung eines objektiv sittenwidrigen Vorgehens im Verhältnis zum Kläger ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass nicht jeder potentielle Käufer subjektiv verlässlich über die Verwendungsbreite der unzulässigen Abschalteinrichtung in den verschiedenen Marken der Beklagten informiert wurde (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 18).

  • OLG Celle, 04.11.2021 - 7 U 4/21

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Passat Variant Highline BMT TDI mit

    (1) Die Beklagte hat ausführlich und nachvollziehbar unter Bezugnahme auf die von ihr selbst veranlasste Ad-hoc- und Pressemitteilung vom 22. September 2015 - die objektiv geeignet waren, das Vertrauen potentieller Käufer von Gebrauchtwagen aller Konzernmarken mit Dieselmotoren des Typs EA189 in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - VI ZR 518/20, juris Rn. 9) -, die in der nachfolgenden Zeit in Funk, Fernsehen und den Print- und Onlinemedien erfolgten Veröffentlichungen sowie die in der Pressemitteilung vom 2. Oktober 2015 bekannt gemachte Möglichkeit der Online-Ermittlung der individuellen Schadensbetroffenheit dargelegt (vgl. GA 165 ff., 169 f.), dass der Kläger seit Herbst 2015 über die erforderlichen Kenntnisse für eine erfolgversprechende Klageerhebung verfügt haben müsse.
  • OLG Hamm, 28.07.2022 - 13 U 329/21
    3) Ein Anspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB besteht schon deshalb nicht, weil es hinsichtlich des vorliegenden Gebrauchtwagenkaufs von einem Dritten jedenfalls an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden fehlt (vgl. BGH, Urteile vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 277/20, juris Rn. 15; vom 23. November 2021 - VI ZR 839/20, juris Rn. 22; vom 28. Oktober 2021 - III ZR 261/20, juris Rn. 13; vom 23. September 2021 - III ZR 200/20, juris Rn. 14; vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris Rn. 40; Beschluss vom 13. April 2021 - VI ZR 518/20, juris Rn. 11; Urteil vom 23. März 2021 - VI ZR 1180/20, juris Rn. 19; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, juris Rn. 10; Urteile vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, juris Rn. 20; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 18).
  • OLG Bamberg, 08.07.2021 - 3 U 95/21

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: ohne

    Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, NJW 2020, 2798 Rn. 18, 23, 24; Urteil vom 08. Dezember 2020 - VI ZR 244/20 -, ZIP 2021, 84 Rn. 20; Beschluss vom 09. März 2021 - VI ZR 889/20 -, Rn. 10, juris; Beschluss vom 13.04.2021, VI ZR 518/20, juris Rn. 11) und aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 76; Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 11; Urteil vom 08.12.2020, VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 20; Beschluss vom 09.03.2021, VI ZR 889/20, juris Rn. 10; Urteil vom 23.03.2021, VI ZR 1180/20, juris Rn. 19; Beschluss vom 13.04.2021, VI ZR 518/20, juris Rn. 12) bestehen aus Rechtsgründen nicht.
  • OLG Düsseldorf, 14.10.2021 - 3 U 61/20

    Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufvertrages Fahrzeug mit einer

    Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 EG FGV scheitert daran, dass es sich bei der letztgenannten Vorschrift nicht um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handelt (BGH, Beschluss vom 13 April 2021, VI ZR 518/20).
  • LG Braunschweig, 27.08.2021 - 11 O 4990/20

    VW-Abgasskandal, Applikationsrichtlinie

    Die Vorschriften des EG-FGV schützen nicht das hier geltend gemachte Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden (zuletzt BGH, Urteil vom 13.04.2021, VI ZR 518/20, Rn. 12 sehr kurz: Bei den Vorschriften des EG-FGV handelt es sich nicht um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB).
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